Rz. 215

Neben dem sozialrechtlichen Bundesrecht gibt es auch sozialrechtliches Landesrecht. Dazu gehören das Blindengeld und in einzelnen Bundesländern auch das Gehörlosengeld.[115] Nach den Landesblindengeldgesetzen der Länder wird das Blindengeld unabhängig von Einkommen und Vermögen des Blinden gewährt. Zuflüsse aus Erbfall und Schenkung sind daher leistungsneutral.

Subsidiär ist die Blindenhilfe aber im SGB XII, d.h. im Rahmen des § 72 SGB XII. Es gelten die Nachrangregeln zum Einsatz von Einkommen und Vermögen.

 

Rz. 216

Von erheblicher praktischer Bedeutung in allen Fällen der Heimpflegebedürftigkeit ist das Pflegewohngeld, das in

Nordrhein-Westfalen,[116]
Schleswig-Holstein,[117]
Mecklenburg-Vorpommern[118]

gewährt wird. In anderen Bundesländern wurde es trotz der erheblichen Bedeutung für die Pflegebedürftigen wieder abgeschafft oder gar nicht erst geschaffen.

 

Rz. 217

Pflegewohngeld ist ein bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss. Er ist keine Objektförderung der jeweiligen Pflegeeinrichtung, sondern eine subjektbezogene Sozialleistung sui generis gegenüber dem bedürftigen Heimbewohner, der dadurch von den Kosten – bzw. von einem Teil der Kosten – entlastet wird, die ihm der Einrichtungsträger unter den Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 SGB XI in Rechnung stellen kann.[119] Pflegewohngeld ist z.T. einkommens- und vermögensabhängig. Pflegewohngeld wird nicht gezahlt, wenn durch Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens die Zahlung der Investitionskosten möglich ist oder wenn die erforderliche Leistung von Dritten oder Trägern anderer Sozialleistungen außerhalb des SGB XII vorgesehen ist. Das Pflegewohngeldrecht wendet aus den "Sozialhilfe"-Regressvorschriften des SGB XII die Vorschriften über die Darlehensgewährung und die Überleitung von Ansprüchen nach § 93 SGB XII entsprechend an.

 

Rz. 218

Im Pflegewohngeldrecht NRW spielt der Schenkungsrückforderungsanspruch (§ 528 BGB) des Bedürftigen Schenkers eine besondere Rolle.[120]

[115] Z.B. Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose NRW v. 17.2.1997 (GV NRW, 436). Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 372).
[116] § 14 Alten- und Pflegegesetz NRW.
[117] § 6 Abs. 4 Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz – LPflegeG) v. 10.2.1996.
[118] § 9 Landespflegegesetz (LPflegeG M-V) v. 16.12.2003 (GVOBl M-V 2003, 675).
[120] Vgl. z.B. OVG NRW v. 9.11.2018 – Az.: 12 A 3076/15; OVG NRW v. 14.10.2008 – Az.: 16 A 1409/07.

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