1. Allgemeines

 

Rz. 154

In Fällen, in denen sich bei Zugewinnehen ein Großteil des Vermögens bei einem Ehegatten (der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen der Eheleute am Vermögens, § 1363 Abs. 2 BGB) befindet, kommt zur Vermeidung bzw. Reduzierung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer (z.B. auch zur gleichmäßigen Verteilung des Vermögens im Lichte der späteren Nutzung der Freibeträge gemeinsamer Abkömmlinge) die "Güterstandsschaukel" in Betracht.[108] Die Möglichkeit der steuerfreien Übertragung von Vermögen zwischen den Ehegatten durch Beendigung der Zugewinngemeinschaft und entsprechende güterrechtliche Abwicklung steht durch das anschließende (sofortige) "Rückschaukeln" auf Grundlage eines zweiten Ehevertrags in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft für einen künftig erzielten Zugewinn erneut zur Verfügung. Dadurch wird auch eine Änderung der Erb-/Pflichtteilsquoten gem. § 1931 Abs. 1 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB rückgängig gemacht bzw. vermieden, wobei – wenn dieses Ziel im Fokus steht – zivilrechtlich eine "Schamfrist" von sechs Monaten zu empfehlen ist.[109]

2. Voraussetzungen

 

Rz. 155

Die Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft und dessen anschließende Neuvereinbarung müssen rechtlich eindeutig und in notarieller Form i.S.d. § 1410 BGB vereinbart werden. Eine bloße (etwa privatschriftliche) Zwischenabrechnung reicht für eine Anwendung des § 5 Abs. 2 ErbStG nicht aus.[110] Das auf Grundlage einer solchen Vereinbarung dann Geleistete stellt mithin eine steuerpflichtige Schenkung dar.[111]

 

Hinweis

Der gesetzliche Güterstand kann grundsätzlich – notwendig sind zwei separate Eheverträge[112] – am selben Tag wieder vereinbart werden.[113] Um Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt auszuschließen, ist es sinnvoll, die Gütertrennung vor der Neuvereinbarung des gesetzlichen Güterstands für einen kurzen Zeitraum beizubehalten.

[110] R E 5.2 Abs. 3 ErbStR 2019.
[112] Krauß, Rn 77.

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