1. Im Vorfeld der Schenkung anfallende Rechts- und Steuerberatungskosten
Rz. 198
Anders als die allgemeinen Erwerbsnebenkosten (wie z.B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister) stehen im Vorfeld entstehende Kosten, wie z.B. Steuer- und Rechtsberatungskosten, nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem schenkweise zugewendeten Vermögen und sind deshalb nicht abziehbar.[149] Bei einer Übernahme dieser Kosten durch den Schenker kann es sich um eine zusätzliche Zuwendung handeln.
2. Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung
Rz. 199
Die Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 157 i.V.m. § 151 BewG sind in vollem Umfang abzugsfähig. Sie unterliegen nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG.[150]
a) Kostentragung durch den Beschenkten
Rz. 200
Trägt der Beschenkte die Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung, sind die entsprechenden Kosten stets, d.h. unabhängig davon, ob es sich um eine gemischte Schenkung oder eine Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage von (teilweise) steuerbefreitem Vermögen handelt, in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzugsfähig. Eine Abzugsbeschränkung gem. § 10 Abs. 6 ErbStG erfolgt nicht.
b) Kostentragung durch den Schenker
Rz. 201
Trägt der Schenker die Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung, handelt es sich stets, d.h. unabhängig davon, ob eine gemischte Schenkung oder eine Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage von (teilweise) steuerbefreitem Vermögen vorliegt, um eine zusätzliche Schenkung, die die Bereicherung des Beschenkten entsprechend erhöht. Die Kosten sind allerdings wiederum in vollem Umfang, also ohne eine Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG, vom Erwerb abzugsfähig.
c) Kosten für steuerliche Rechtsbehelfsverfahren oder Finanzgerichtsverfahren
Rz. 202
Die Kosten für anschließende Rechtsbehelfsverfahren oder finanzgerichtliche Verfahren bzw. Verfahren zur Änderung der Steuerfestsetzung oder Wertfeststellung sind nicht abziehbar.[151] Werden diese Kosten vom Schenker getragen, stellt dies eine zusätzliche steuerpflichtige Schenkung dar.
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