1. Im Vorfeld der Schenkung anfallende Rechts- und Steuerberatungskosten

 

Rz. 198

Anders als die allgemeinen Erwerbsnebenkosten (wie z.B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister) stehen im Vorfeld entstehende Kosten, wie z.B. Steuer- und Rechtsberatungskosten, nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem schenkweise zugewendeten Vermögen und sind deshalb nicht abziehbar.[149] Bei einer Übernahme dieser Kosten durch den Schenker kann es sich um eine zusätzliche Zuwendung handeln.

[149] R E 7.4 Abs. 4 S. 2 ErbStR 2019.

2. Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung

 

Rz. 199

Die Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 157 i.V.m. § 151 BewG sind in vollem Umfang abzugsfähig. Sie unterliegen nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG.[150]

[150] H E 7.4 Abs. 4 S. 1 ErbStR 2019.

a) Kostentragung durch den Beschenkten

 

Rz. 200

Trägt der Beschenkte die Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung, sind die entsprechenden Kosten stets, d.h. unabhängig davon, ob es sich um eine gemischte Schenkung oder eine Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage von (teilweise) steuerbefreitem Vermögen handelt, in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzugsfähig. Eine Abzugsbeschränkung gem. § 10 Abs. 6 ErbStG erfolgt nicht.

b) Kostentragung durch den Schenker

 

Rz. 201

Trägt der Schenker die Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung, handelt es sich stets, d.h. unabhängig davon, ob eine gemischte Schenkung oder eine Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage von (teilweise) steuerbefreitem Vermögen vorliegt, um eine zusätzliche Schenkung, die die Bereicherung des Beschenkten entsprechend erhöht. Die Kosten sind allerdings wiederum in vollem Umfang, also ohne eine Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG, vom Erwerb abzugsfähig.

c) Kosten für steuerliche Rechtsbehelfsverfahren oder Finanzgerichtsverfahren

 

Rz. 202

Die Kosten für anschließende Rechtsbehelfsverfahren oder finanzgerichtliche Verfahren bzw. Verfahren zur Änderung der Steuerfestsetzung oder Wertfeststellung sind nicht abziehbar.[151] Werden diese Kosten vom Schenker getragen, stellt dies eine zusätzliche steuerpflichtige Schenkung dar.

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