Rz. 166
I.d.R. wird angenommen, dass der Vorsorgevollmacht als Rechtsverhältnis ein (unentgeltlicher) Auftrag (§§ 662 ff. BGB) oder eine (entgeltliche) Geschäftsbesorgung (§§ 675 ff. BGB) zugrunde liegt. Es kommt aber auch durchaus ein Gefälligkeitsverhältnis (d.h. kein Rechtsverhältnis) in Betracht (insbes. unter Ehegatten, aber auch bei Kindern, die umfassend in die Angelegenheiten des Vollmachtgebers eingebunden sind, str.). Teilweise wird auch von einem besonderen oder sonstigen Treueverhältnis gesprochen. Siehe ausführlich zum Rechtsverhältnis zwischen Vollmachgeber und Bevollmächtigtem § 11.
Rz. 167
In der Praxis wird die Frage des Rechtsverhältnisses in Abgrenzung der Gefälligkeit vom Auftrag zumeist im Streit um (spätere) Informationsansprüche des Vollmachtgebers oder seiner Erben gegen den Bevollmächtigten relevant (siehe dazu § 11 Rdn 72 ff.).
Rz. 168
Überwiegend wird empfohlen in der Vorsorgevollmacht klarzustellen bzw. zu regeln, dass im Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem Auftragsrecht gelten soll (Klarstellung bzw. Minimalregelung; so der Vorschlag im Grundmuster I und II (Rdn 8, 9) § 4 Abs. 1 S. 2).
Rz. 169
Alternativ kann aber im "Normalfall" mit guten Gründen auch bewusst keine "Anordnung" zum Rechtsverhältnis getroffen werden. Wenn der Bevollmächtigte in der Vollmacht nämlich zu sehr in die Pflicht genommen wird, besteht die Gefahr, dass er nicht "annimmt" und damit als Bevollmächtigter ausfällt, so dass dann letztendlich doch ein Betreuer bestellt werden muss, was der Vollmachtgeber aber gerade vermeiden möchte. Ferner sind durchaus Fälle denkbar, die ohne Grundverhältnis bzw. im Gefälligkeitsverhältnis starten und später – ggf. auch nur in Teilbereichen/Aufgabenkreisen – aufgrund Intensität oder Umfang de...