Rz. 51

Um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, orientiert sich die DSGVO im Aufbau im Wesentlichen an Altbewährtem, nämlich der Datenschutzrichtlinie, deren Zielsetzungen in der DSGVO aufgehen, nicht jedoch durch diese ersetzt werden sollen.[130] Die DSGVO gliedert sich in insgesamt 11 Kapitel:

Kapitel I enthält allgemeine Bestimmungen,
Kapitel II Grundsätze der Datenverarbeitung,
Kapitel III nähere Bestimmungen über die Rechte der betroffenen Personen im Rahmen der Datenverarbeitung,
Kapitel IV regelt dementsprechend korrespondierend und ergänzend die Vorgaben an Verantwortliche und Auftragsverarbeiter,
Kapitel V regelt die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen,
in dem Kapiteln VI und VII sind Bestimmungen über die Aufsichtsbehörden und ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Anwendung der DSGVO enthalten,
Kapitel VIII enthält nähere Regelungen über Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen,
das Kapitel IX enthält Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen und weitreichende Bereichsausnahmen,
Kapitel X beschreibt die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte,
während Kapitel XI Schlussbestimmungen enthält, die bspw. die Aufhebung der Datenschutzrichtlinie oder auch das Verhältnis der DSGVO zur E-Commerce-Richtlinie regeln.

Wie bei Unionsrechtsakten üblich, verzichtet der Gesetzgeber auf die Voranstellung eines entsprechenden (amtlichen) Inhaltsverzeichnisses, was den Umgang mit der DSGVO in der Praxis erschwert.[131]

 

Rz. 52

Auch die Darstellungen in diesem Werk sollen sich an dem vom europäischen Gesetzgeber vorgegebenen Aufbau orientieren. Gleichwohl wird darauf verzichtet, die einzelnen Kapitel entsprechend zu bewerten; vielmehr erfordert die hier verfolgte Zielsetzung einer Darstellung der systematischen Gesamtzusammenhänge der einzelnen Regelungsgegenstände der DSGVO, von Zeit zu Zeit ein Abweichen vom gesetzgeberisch vorgegebenen Ordnungsrahmen.

[130] Vgl. Erwägungsgrund 9 der DSGVO.
[131] S. hierzu Anhang 2, der neben dem Text der DSGVO auch ein (nicht amtliches) Inhaltsverzeichnis vorhält.

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