Rz. 126

Grundsätzlich ist die gesamte Prämie in einem Betrag zu zahlen, zu Teilleistungen ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt (§ 266 BGB). Nur dann, wenn der fehlende Betrag im Verhältnis zur Prämie verschwindend gering ist, kann ein Verstoß gegen § 242 BGB vorliegen, wenn der Versicherer sich darauf beruft, die gesamte Prämie sei nicht gezahlt worden.

Fehlen bei einer Prämie von 47,30 DM nur 2,70 DM, kann die Berufung auf den Prämienrückstand treuwidrig sein.[109] Demgegenüber ist ein Prämienrückstand von 32,10 DM bei einer fälligen Prämie von 704,40 DM nicht gering und führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers;[110] ebenso besteht Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn 52,50 DM von einer Prämie in Höhe von 1.052,50 DM fehlen.[111] Neuere Rechtsprechung, wann ein Prämienrückstand als verschwindend gering anzusehen ist, gibt es nicht. Aus der vorgenannten Rechtsprechung und der Rechtsprechung zur erheblichen Abweichung einer festen Taxe (§ 76 VVG) ergibt sich, dass ein Betrag von mehr als 10 % in jedem Fall als erheblich anzusehen ist.[112]

Bei nicht ausreichender Deckung oder Teilzahlung gilt § 366 BGB analog, sodass die Zahlung der Sparte zuzuordnen ist, die von einem Versicherungsfall betroffen ist.[113]

[109] BGH NJW 1976, 1634 = VersR 1976, 482.
[110] BGH VersR 1986, 54 = NJW 1986, 1103.
[111] BGH VersR 1985, 981.
[112] Prölss/Martin/Armbrüster, § 76 VVG Rn 13 m.w.N.
[113] Rixecker in Langheid/Rixecker, § 33 VVG Rn 9.

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