Rz. 149

Bereits bei Beginn des Versicherungsverhältnisses kann für den Schadenfall eine bestimmte Entschädigungsleistung (feste Taxe) vereinbart werden. Dieser Betrag darf jedoch nicht "erheblich"“ über dem tatsächlichen Wert der versicherten Sache liegen. Feste Prozentsätze gibt es in der Rechtsprechung zu dieser Frage nicht. Eine Abweichung von 10 % oder weniger dürfte noch als unerhebliche Überschreitung und damit als vertretbare Bereicherung des Versicherungsnehmers hingenommen werden können.[152]

Eine Überschreitung um ein Drittel ist erheblich.[153]

Eine Unterschreitung des tatsächlichen Wertes durch Vereinbarung einer festen Taxe ist zulässig, da insoweit nur die Vereinbarung einer Entschädigungsgrenze vorliegt. Wenn der Versicherer eine bestimmte Leistung versprochen hat, muss er diese auch dann erbringen, wenn sie zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führt; dies gilt jedenfalls dann, wenn die feste Taxe innerhalb der Schwankungsbreite liegt, die bei Vertragsschluss zugrunde gelegt worden ist.[154]

[152] BGH VersR 2001, 750 = NVersZ 2001, 305.
[153] BGH VersR 2001, 750 = NVersZ 2001, 305.
[154] BGH VersR 2001, 749 = r+s 2001, 252.

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