Rz. 302

Nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG darf der Forderungsübergang sich nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auswirken. Bei nur partieller Leistungsfähigkeit des Schädigers greift der Regressanspruch des Versicherers erst dann durch, wenn der Versicherungsnehmer vollständigen Schadenersatz erhalten hat.

 

Rz. 303

 

Beispiel

Der Brandstifter verursacht einen Gebäudeschaden von 300.000 EUR, die Versicherungssumme beläuft sich auf 250.000 EUR. Der Versicherer darf seinen Regressanspruch gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG erst dann geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer seinen restlichen Schaden in Höhe von 50.000 EUR bei dem Schädiger durchgesetzt hat.

 

Rz. 304

Diese Privilegierung des Differenzbetrages hat sich in der Rechtsprechung nach der "Differenztheorie" entwickelt, die sich aus dem Quotenvorrecht ableiten lässt.[432]

Das Quotenvorrecht ist insbesondere in der Kraftfahrtversicherung von großer praktischer ­Bedeutung: Zu den kongruenten Ansprüchen gehören neben dem Fahrzeugschaden auch die Abschleppkosten, die Sachverständigenkosten und der merkantile Minderwert.[433] Das Quotenvorrecht führt dazu, dass der Versicherungsnehmer bis zur Grenze der Mithaftungsquote des Unfallgegners die Selbstbeteiligung, die Abschleppkosten, die Sachverständigenkosten und den merkantilen Minderwert geltend machen kann.[434] Dieses Quotenvorrecht gilt auch in der Rechtschutzversicherung bezüglich des Selbstbehalts.[435]

[432] Prölss/Martin/Armbrüster, § 86 VVG Rn 46.
[433] Van Bühren, Unfallregulierung, 8. Aufl., § 4 Rn 5 ff. mit Fallbeispielen und Rechtsprechungsübersicht.
[434] Van Bühren, a.a.O.
[435] Van Bühren/Plote, § 5 ARB 2010, Rn 171 m.w.N.

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