Rz. 113

Der Versicherungsvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis, so dass ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht, wenn einem Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist.[95]

Eine Kündigung aus wichtigem Grund durch den Versicherer ist möglich, wenn der Versicherungsnehmer beispielsweise versucht hat, einen anderen zur Herbeiführung des Versicherungsfalles anzustiften. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Versicherungsnehmer ist dann gegeben, wenn der Versicherer ihn zu Unrecht verdächtigt, den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt zu haben.

[95] Prölss/Martin/Armbrüster, vor § 11 VVG Rn 4 ff.; Rixecker in Langheid/Rixecker, § 11 VVG Rn 19; OLG Hamm NJW-RR 2000, 406 = Versicherungsrecht 2000, 1219.

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