Rz. 329
§ 215 VVG ist am 1.1.2008 in Kraft getreten, eine eindeutige Bestimmung, ob und ab wann § 215 VVG auch für Altfälle gilt, ist umstritten. In Rechtsprechung und Literatur wird die Auffassung vertreten, dass Art. 1 Abs. 1 EGGVG nur den Anpassungszeitraum für die "Versicherungsverhältnisse" regelt, also die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Die Gerichtsstandsregelungen betreffen jedoch lediglich das Prozessrechtsverhältnis, so dass § 215 VVG ab 1.1.2009 auch für Altfälle Anwendung findet.[460]
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