Rz. 329

§ 215 VVG ist am 1.1.2008 in Kraft getreten, eine eindeutige Bestimmung, ob und ab wann § 215 VVG auch für Altfälle gilt, ist umstritten. In Rechtsprechung und Literatur wird die Auffassung vertreten, dass Art. 1 Abs. 1 EGGVG nur den Anpassungszeitraum für die "Versicherungsverhältnisse" regelt, also die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Die Gerichtsstandsregelungen betreffen jedoch lediglich das Prozessrechtsverhältnis, so dass § 215 VVG ab 1.1.2009 auch für Altfälle Anwendung findet.[460]

[460] OLG Saarbrücken, 5 W 220/08, VersR 2008, 1337 = r+s 2009, 102; OLG Koblenz, 10 W 772/09, VersR 2010, 1356 = MDR 2010, 1326; MüKo-VVG/Looschelders, § 215 VVG Rn 39 m.w.N.

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