Rz. 133

Neben dem Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB kann dem Auftragnehmer auch noch ein Aufwendungsersatzanspruch gem. § 304 BGB entstehen. Demnach kann der Auftragnehmer aufgrund des Annahmeverzugs Mehraufwand für das erfolglose Angebot verlangen.

 

Rz. 134

Im Fall des wörtlichen Angebots wird dies meist keine Rolle spielen. Beim tatsächlichen Angebot entsteht jedoch unter Umständen schon für die Logistik ein durchaus erheblicher Mehraufwand.

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