Rz. 401

Muster 1.18: Anspruch wegen entfallener Leistungen

 

Muster 1.18: Anspruch wegen entfallener Leistungen

Gem. der Pos. _________________________ des Auftragsleistungsverzeichnisses sollte die Klägerin _________________________ m3 tragfähigen Boden liefern und einbauen. Nachdem die Klägerin ca. 50 % der entsprechenden Leistungen ausgeführt hatte, teilte die Beklagte ihr mit, aus einer anderen Baumaßnahme lagere in der Nähe des Baufelds noch eine ausreichende Menge tragfähigen Bodens; diesen solle die Klägerin nun für den Einbau verwenden. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nach.

Mit der Schlussrechnung macht die Klägerin für den Anteil der Pos. _________________________, für den sie das Material der Beklagten verwendet hat, neben dem Arbeitsaufwand auch einen Anteil von _________________________ für den Wegfall der Lieferung tragfähigen Bodens durch die Klägerin geltend. Die Beklagte verweigert diesen Teil der Bezahlung und meint, die Klägerin habe doch infolge der Beistellung des Bodens durch die Beklagte keine Materialkosten gehabt.

Tatsächlich steht der Klägerin jedoch der geltend gemachte Anteil an der Vergütung für die Materialanlieferung nach den §§ 2 Abs. 4, 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B zu. Der Entfall der Anlieferung ist zu behandeln wie eine Teilkündigung, also kann die Klägerin die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen.

Die Klägerin musste zwar den Boden nicht mehr ankaufen. Jedoch hatte sich auf den Ankauf des Materials einen Anteil von _________________________ % für Wagnis und Gewinn kalkuliert.

 
  Beweis: Kalkulation der Pos. _________________________, Anlage

Dieser Teil der Vergütung steht der Klägerin zu.

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