Rz. 156

Der Barbedarf des Kindes bemisst sich nach den Einkommensverhältnissen des Vaters M.

M hat ein Einkommen von 1.260 EUR.

Tabellenunterhalt DT 1/1 396 EUR

Die Frage der Höherstufung und einer etwaigen Unterhaltspflicht gegenüber der Kindsmutter stellt sich nicht, da M offensichtlich nicht einmal den Mindestunterhalt leisten kann.

Abzüglich hälftiges Kindergeld (109,50 EUR) ergibt sich ein Zahlbetrag von 286,50 EUR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge