Rz. 31

Für die Bezeichnung des Gegenstandes kann nun konsequenterweise gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 WEG nicht nur auf die Eintragungsbewilligung, sondern auf die Niederschrift bzw. das Urteil im Verfahren nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG Bezug genommen werden. Lediglich für Veräußerungsbeschränkungen und Regelungen zur Haftung von Sonderrechtsnachfolgern genügt diese Bezugnahme nicht; diese Gegenstände müssen gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 WEG ausdrücklich eingetragen werden. Da diese Anordnung nicht auf Beschlüsse beschränkt ist, gilt sie auch für Vereinbarungen.[30]

[30] BT-Drucks 19/18791/19, S. 40.

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