a) Aufteilungsplan für das gesamte Grundstück

 

Rz. 11

Für selbstständiges und unselbstständiges Sondereigentum gelten gleichermaßen die Anforderungen an ihre Bestimmtheit nach § 3 Abs. 3 WEG. Danach müssen die "außerhalb des Gebäudes liegenden Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan" bestimmt sein. Der Aufteilungsplan wird somit künftig, wenn Sondereigentum an Grundstücksflächen begründet werden soll, erheblich umfangreicher. Es genügen künftig regelmäßig nicht mehr die Bauzeichnungen, da diese nur das Gebäude abbilden. Vielmehr muss in der Regel auch das Grundstück abgebildet werden, um die Position des Sondereigentums darin lokalisieren zu können. Sofern die Landesvorschriften, wie bislang üblich, Pläne im Maßstab 1:100 fordern, werden die Aufteilungspläne häufig monumentale Ausmaße annehmen. Eine Ausnahme dürfte dann gelten, wenn die Lage aller zum Sondereigentum gehörigen Grundstücksflächen zweifelsfrei schon aus den Bauplänen hervorgeht, etwa bei Parkplätzen vor dem Haus. Dann wird ein weiterer Aufteilungsplan, der das ganze Grundstück erfasst, nicht zu fordern sein.

b) Anforderungen an Maßangaben

 

Rz. 12

§ 3 Abs. 3 WEG fordert ferner, dass die betroffenen Sondereigentumsflächen "durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind." Dem Wortlaut des Gesetzes nach genügt eine allgemeine Maßangabe in einem maßstäblichen Plan, da sich hieraus auch die Maße der im Sondereigentum stehenden Flächen ergeben. Die Gesetzesmaterialien stellen keine strengeren Anforderungen. Auch danach müssen es die "Maßangaben (…) ermöglichen, den räumlichen Bereich des Sondereigentums eindeutig zu bestimmen."[9] Dem genügt ein maßstäblicher Plan mit Einzeichnung der Sondereigentumsflächen, dem die jeweiligen Werte entnommen werden können. Soweit die Gesetzesmaterialien weiter ausführen, dass sich "aus dem Plan in der Regel die Länge und Breite der Fläche sowie ihr Abstand zu den Grundstücksgrenzen ergeben"[10] muss, ist diese Aufzählung nur beispielhaft. Bei nicht rechtwinklig geschnittenen Grundstücksflächen müssen dem Plan darüber hinaus noch die Winkel zu entnehmen sein, den die Grenzen bilden.

[9] BT-Drucks 19/18791, S. 37.
[10] BT-Drucks 19/18791, S. 37.

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