Rz. 33

In der Bundesrepublik Deutschland wurden das Erbrecht und auch das Recht der Erbengemeinschaft wiederholt geändert.[110] Doch waren die Änderungen regelmäßig mehr das Nachvollziehen von Entwicklungen im Familienrecht. Durch die Reformen beim Recht der nichtehelichen und der adoptierten Kinder veränderten sich auch die personalen Zusammensetzungen von Erbengemeinschaften. Die Regelungen zur Erbengemeinschaft blieben insgesamt weitgehend erhalten.

 

Rz. 34

Mit dem Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.8.1969 wurde als eine der wenigen "direkten" Veränderungen der § 2057a BGB (Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings) eingefügt (vgl. § 7 Rdn 67–70). Er modifiziert die ohnehin komplizierten Ausgleichungspflichten.[111] Diese Norm wurde zum 1.1.2010 wieder geändert. Von den ursprünglichen Plänen[112] u.a. hinsichtlich der §§ 2050, 2053 BGB, nach welchen es möglich werden sollte, eine Ausgleichspflicht auch in einer letztwilligen Verfügung anzuordnen, blieb fast nichts übrig. Allein die Ausgleichungspflicht gem. § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB n.F. ist jetzt nicht mehr von einem Verzicht auf berufliches Einkommen abhängig.[113]

[110] Eine Zusammenstellung enthält MüKo/Leipold, Einleitung, Rn 64–74a.
[111] Ein Berechnungsbeispiel findet sich bei: Damrau/Tanck/Bothe, § 2057a Rn 24–28.
[112] Vgl. 1. Auflage, Rn 34–36.
[113] Zu Möglichkeiten und Problemen in Rechtsprechung und sonstiger Anwendungspraxis siehe Kollmeyer, NJW 2017, 1849.

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