Rz. 211

Die universell anwendbare EU-UnterhaltsVO (die also alle internationalen Unterhaltsverfahren vor deutschen Gerichten erfasst)[293] findet nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem

Familien-,
Verwandtschafts- oder
eherechtlichen Verhältnis[294] bzw. auf
Schwägerschaft

beruhen.

[293] Bamberger/Roth/Heiderhoff (3. Aufl. 2012), Art. 18 EGBGB Rn 127: Schwierigkeitet bereitet nur die Bestimmung des "hinreichenden Auslandsbezugs".
[294] Einschließlich gleichgeschlechtlicher Verbindungen: so Gruber, IPRax 2007, 128, 130; NK-BGB/Andrae, Art. 1 HUntProt Rn 9 ff.

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