Rz. 128
Gemäß § 2 Nr. 7 MessEG ist Inverkehrbringen
Zitat
die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union; einem erstmals bereitgestellten Messgerät gleichgestellt ist ein Messgerät, das in seiner Beschaffenheit mit dem Ziel einer Modifizierung seiner ursprünglichen messtechnischen Eigenschaften, seiner ursprünglichen Verwendung oder seiner ursprünglichen Bauart so wesentlich verändert wurde, dass eine Eichung nach § 37 zur umfassenden Bewertung des Messgeräts nicht ausreichend ist (erneuertes Messgerät).
Rz. 129
Hierbei gilt es, die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2–5 MessEG einzuhalten. Die Verantwortung für das Inverkehrbringen von Messgeräten liegt allein in den Händen des Herstellers (vgl. § 23 Abs. 1 MessEG).
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