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Schwierig zu beurteilen ist die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rechtsanwalt seinen Mandanten auch bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen im Verkehrsrecht über damit verbundene datenschutzrechtliche Anforderungen aufzuklären hat. Im Regelfall dürfte davon auszugehen sein, dass die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften von einem erteilten Auftrag, Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall durchzusetzen, zu trennen ist und eine eigene Angelegenheit darstellt.

Bei der Übernahme von Mandanten durch Privatpersonen ist ohnehin in diesem Kontext die Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 DSGVO zu beachten: Danach findet die DSGVO keine Anwendung durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten – wobei dieser Ausnahmetatbestand allerdings eng auszulegen ist.[9]

Wenn aber im Einzelfall bei der damit verbundenen Rechtsverfolgung auch zugleich ein offenkundiger Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften auftreten kann, dürfte eine entsprechende Hinweispflicht des Prozessbevollmächtigten allerdings zu bejahen sein. In diesen Fällen ist das verkehrsrechtliche Mandat offenkundig mit der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben verknüpft, sodass der Mandant im Einzelfall auch hier von seinem Prozessbevollmächtigten eine umfassende Beratung erwarten kann. Diese umfasst insbesondere die Voraussetzungen einer Rechtfertigungsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1f DSGVO und mögliche Hinweispflichten des Mandanten nach Art. 14 DSGVO gegenüber den von ihm aufgenommenen Personen.

[9] Kühling/Kühling, DSGVO, Art. 6 Rn 33 ff. m.w.N.

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