Rz. 105

Die ganz überwiegende Rechtsprechung und Literatur hatte mehr als ein halbes Jahrhundert die Rechtsträgereigenschaft der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verneint. Die teils in Fortführung der Bezeichnung der Zitterbeschlussentscheidung benannte "Jahrtausendentscheidung" des BGH vom 2.6.2005[188] hat auch insoweit einen grundlegenden Systemwechsel herbeigeführt, der vom Gesetzgeber der WEG-Novelle 2007 im Wesentlichen bestätigt worden war: Danach handelt es sich bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer um einen teilrechtsfähigen Verband sui generis, vgl. § 10 Abs. 6 ff. WEG a.F. Einerseits hatten sich damit viele alte Streitfragen erledigt, sodass viele Veröffentlichungen und Urteile vor Bekanntwerden der Entscheidung vom 2.6.2005 aus heutiger Sicht Makulatur sind.[189] Andererseits waren die Konturen der Teilrechtsfähigkeit im Detail keineswegs ausgelotet. Die WEG-Reform sieht nun einen eigenen Abschnitt 3 zur rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor.

[188] NJW 2005, 2061.
[189] Statt aller Bärmann/Suilmann, § 10 WEG Rn 200 ff.)

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