Rz. 73

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann grundsätzlich nur im Ausnahmefall aufgehoben werden, nämlich nach § 11 Abs. 1 S. 3 WEG im Falle der teilweisen oder gänzlichen Zerstörung des Gebäudes. Dies gilt allerdings nur dann, wenn eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht. Nach § 11 Abs. 3 WEG bestimmt sich im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft der Anteil der Miteigentümer grundsätzlich nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zum Zeitpunkt der Aufhebung der Gemeinschaft (zur Abweichung bei Veränderung des Wertes durch Maßnahmen, deren Kosten nur von manchen Wohnungseigentümern getragen wurden, siehe § 11 Abs. 3 S. 2 WEG).

Nach § 9a Abs. 5 WEG findet ein Insolvenzverfahren über das Gemeinschaftsvermögen nicht statt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge