Rz. 95
Kostenvorschüsse sollen in Nachlasssachen nur dann gefordert werden, wenn dies zur Sicherung des Eingangs der Kosten angebracht erscheint. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn die Mittellosigkeit des Kostenschuldners z.B. aus einem anderen Verfahren bekannt ist oder wenn ungewöhnlich hohe Kosten anfallen.
Rz. 96
Muster 1.21: Beschwerde gegen die Anordnung der Vorwegleistungspflicht
Muster 1.21: Beschwerde gegen die Anordnung der Vorwegleistungspflicht
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Nachlasssache _________________________
Az. _________________________
Erbscheinsantrag des _________________________
Namens und im Auftrag meines Mandanten _________________________ lege ich gegen die Anordnung
der Vorschusszahlung des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________
Beschwerde
ein.
Begründung:
Das Amtsgericht hat die Erteilung des Erbscheins von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht. Dies ist nach § 13 GNotKG jedoch nur dann notwendig, wenn es zur Sicherung des Eingangs der Kosten angebracht ist. Das mag der Fall sein, wenn die Mittellosigkeit des Kostenschuldners bereits, z.B. aus einem anderen Verfahren bekannt ist oder wenn ungewöhnlich hohe Kosten anfallen (vgl. Korintenberg/Klüsener, § 13 GNotKG Rn 27). Beides ist hier nicht der Fall, weil _________________________ (weiter ausführen).
(Rechtsanwalt)
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