Rz. 24

1949 wurde durch das damalige Zonenamt des Reichsaufsichtsamtes für das Versicherungswesen der Betrieb einer allgemeinen Rechtsschutzversicherung genehmigt. Der Deckungsbereich wurde ausgedehnt auf Unfälle mit nicht motorisierten Fahrzeugen. Zitat aus der Begründung:

 

"Wenn man dem Haftpflichtigen, d.h. demjenigen, der das Recht verletzt, Versicherungsschutz gewähre, erscheine es richtig, auch demjenigen den Weg zur Erlangung seines Rechtes zu ebnen, der von einer Rechtsverletzung betroffen wurde, aber keine oder doch nicht ausreichend Mittel besitze, um einen Entschädigungsprozess durchzuführen."[21]

 

Rz. 25

1952 wurden Bedingungen genehmigt, die den aktiven Schadenrechtsschutz und Strafrechtsschutz beinhalteten, jedoch in verschiedenen Formen, so als "Fahrzeug-Rechtsschutz" und "Fahrer-Rechtsschutz" im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeuges, als "Allgemeinrechtsschutz" für den Nicht-Fahrzeug-Bereich und als "Unfallrechtsschutz" bei nicht fahrzeugbezogenen Unfällen. Ausdrücklich wurde die Betreuung des Versicherten durch den Versicherer in den einschlägigen Rechtsfragen einschließlich der Mitwirkung beim Versuch einer gütlichen Einigung vorgesehen.

 

Rz. 26

1954 wurden die als "ARB 54"bezeichneten Musterbedingungen genehmigt, die als Standardbedingungen bis 1969 den Markt beherrschten. Die ARB54 wurden im Laufe der Zeit durch Sonderbedingungen und Klauseln ergänzt.

 

Rz. 27

1969 kamen die "ARB 69" auf den Markt. Diese Bedingungen beinhalteten, abgesehen von verschiedenen Risikoausschlüssen, nunmehr die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem gesamten Schuld- und Sachenrecht. Erweitert wurde 1972 § 29 der ARB69 durch einen Abs. 2 mit dem Ziel, hinsichtlich des Rechtsschutzes für Wohnungseigentümer eine Lücke im Deckungssystem zu schließen. Im gleichen Jahr wurde § 24 ARB erweitert hinsichtlich der Möglichkeit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Handelsvertreter-Verträgen.

 

Rz. 28

1975 wurden die als "ARB 75" bezeichneten fortentwickelten Regelungen der ARB69 eingeführt. Diese sahen u.a. vor die Übernahme der Kosten eines Verkehrsanwaltes in bestimmten Fällen, eines technischen Privatgutachters in Verkehrsstrafsachen, die Strafkaution im Ausland. Weiter wurden in den Versicherungsschutz außerhalb des Verkehrsbereichs Kinder in Schul- und Berufsausbildung einbezogen.

1994 wurden die "ARB 94" eingeführt.

 

Rz. 29

Die "ARB 2000" stellen eine Weiterentwicklung der ARB94 dar. Das Bedingungswerk der ARB2000 stellt keine grundsätzliche Reform der ARB dar. Beibehalten wurden Aufbau und Gliederung der ARB94.

Anlass für die Änderung und Weiterentwicklung der ARB94 war die Anpassung des Allgemeinen Teils der Rechtsschutzbedingungen an die Allgemeinen Bedingungen für die Schadenversicherung.

 

Rz. 30

Um eine größere Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Bedingungen für den Kunden zu erreichen, wurden in die ARB2000 die nicht spartenspezifischen AVBBausteine integriert. Darüber hinaus wurden auch verschiedene materiellrechtliche Verbesserungen eingeführt, z.B. die weltweite Deckung und der Fortfall des Vorsatzausschlusses bei OWi-Verfahren.

 

Rz. 31

Die ARB2008 sind ausgerichtet auf eine Stärkung der Verbraucherrechte: Im Übrigen sind die sich aus dem VVG n.F. zwingend ergebenen Regelungen eingearbeitet. Zu beachten ist, dass es sich bei den ARB2008 um vom GDV empfohlene Musterbedingungen handelt, sodass die einzelnen Rechtsschutzversicherer abweichende unternehmenseigene Klauseln für ihre Rechtsschutzprodukte verwenden können. Von der Möglichkeit abweichender unternehmensspezifischer Bedingungen wird in der Praxis mehr und mehr Gebrauch gemacht, sodass, worauf Bauer[22] hinweist, eine Einheitlichkeit der verwendeten ARB leider nicht mehr gegeben ist.

 

Rz. 32

Nach den ARB2008, Stand 7/2007, die der Vorauflage zugrunde gelegt worden waren, sind die ARB verschiedentlich geändert worden, nämlich ARB2008/II, Stand 4/2008, ARB2009, Stand 6/2009, ARB2010, Stand 7/2010 und ARB2010, Stand 9/2010. Die Herausgabe neuer ARB in zeitlich kürzerer Folge als früher sowie häufige Änderungen zeigen, dass die Sparte Rechtsschutz und die herausgegebenen Bedingungen entsprechend der Empfehlung des GDV in immer kürzerer Folge geändert werden. Die Bearbeitung der Bedingungen muss sich aber eindeutig orientieren an einem bestimmten Stand der Bedingungen mit der Maßgabe, dass auf Änderungen und Ergänzungen hingewiesen wird. Die Bearbeitung orientiert sich der Aktualität wegen an den ARB 2010. Andererseits aber sind auch Bedingungen, die noch in größerem Umfang Verträgen zugrunde liegen, zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere die ARB 2008, die Grundlage der Bearbeitung in der Vorauflage war. Dies legt, um Wiederholungen in der Darlegung zu vermeiden, es nahe, auf Erläuterungen in der Vorauflage hinzuweisen und Änderungen und Entwicklungen deutlich zu machen. Eine gravierende Änderung enthält die Regelung des § 17 ARB 2010 zu den Obliegenheiten. Diese Änderung beruht erkennbar darauf, dass die bisherige Regelung durch eine Entscheidung...

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