Rz. 15

Die freie Anwaltswahl wird durch § 127 VVG geschützt. Hiernach ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich berechtigt, den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte frei zu wählen.

 

Rz. 16

Gleichwohl versuchen einige Rechtsschutzversicherer Mandantenströme an sogenannte Vertrauensanwälte durch Empfehlungen zu vermitteln, "die in erster Linie das Vertrauen der Rechtsschutzversicherer haben, während bei einem Anwaltsvertrag das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant im Vordergrund zu stehen hat", so van Bühren.[18] Diese Allianz ist auch deshalb kritisch zu hinterfragen, weil sich durch die Datenverarbeitung des RSV die Höhe des Schadensaufkommens schnell ermitteln lässt und die Auftragslage durch "Zu- und Wegsteuern" der Mandate beeinflusst werden kann. Die davon betroffenen und unter Druck geratenen Kolleginnen und Kollegen wären so der Gefahr von Interessenskonflikten ausgesetzt, weil es im Interesse des RSV liegen dürfte, die Schadensquoten möglichst gering zu halten.

Ein Streitgespräch zwischen Dr. Ulrich Eberhardt, damaliges Mitglied des Vorstandes der HUK-COBURG Rechtsschutzversicherung AG, und dem Kollegen Dr. Michel Friedman gibt anschaulich die Standpunkte wieder und kann im Internet auszugsweise als TV-Video[19] abgerufen werden. An dieser Stelle wird auch auf das Interview mit Dr. Ulrich Eberhardt unter Punkt R. hingewiesen (siehe Rdn 66).

[18] Van Bühren, Rechtsschutz – aktuelle Entwicklung des Bedingungsmarktes, AnwBl 7/2007, 473.
[19] http://www.lawyerslife.de/?s=friedman.

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