Rz. 67

Für den Anwalt ist es aus mehreren Gründen wichtig zu wissen, ob es sich bei einer Personenmehrheit bei einer Partei um einfache oder notwendige Streitgenossen handelt.

Der Unterschied hat erhebliche Auswirkungen. Für die notwendige Streitgenossenschaft gilt (siehe hierzu auch ausführlich Rdn 69 ff.):

Termins- und Fristversäumnisse durch einzelnen notwendigen Streitgenossen schaden nicht,
die gemeinsame Rechtsverfolgung ist zwingend,
es gilt eine Vertretungsfiktion,[100]
die Einlegung von Rechtsmitteln gilt für alle,
ein Anerkenntnis oder Zugeständnis nach § 307 ZPO oder § 288 ZPO gilt nicht für alle,
eine Berufung ist nur zulässig, wenn sie sich gegen alle Streitgenossen richtet.
[100] Krätzschel, in: Kroiß/Horn/Solomon, Kap. 27 Rn 15.

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