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Der Tod eines Richters ist nicht ausdrücklich in der ZPO geregelt. Allerdings ergibt sich aus § 309 ZPO, dass ein Urteil nur von dem Richter gefällt werden kann, welcher der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung auch beigewohnt hat. Dies bedeutet, dass bei Tod des Richters vor der Urteilsverkündung das Verfahren noch nicht durch Urteil beendet werden kann. Ein Urteil kann erst erfolgen, wenn der neue Richter einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und diesen durchgeführt hat.

Die Verfahrensgrundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Verhandlung gebieten jedoch nicht, dass eine Beweisaufnahme, die vor dem Tod des Richters durchgeführt wurde, wiederholt werden muss. Allerdings können nicht protokollierte Aussagen nicht nach dem Richterwechsel verwertet werden.[29]

Für die Anwendbarkeit des § 309 ZPO spielt es keine Rolle, ob ein Einzelrichter am Amtsgericht verstorben ist oder aber ein Richter eines Kollegialgerichtes.

Ein Verstoß gegen § 309 macht das Urteil nicht nichtig, stellt aber einen absoluten Revisions- und Nichtigkeitsgrund dar (§§ 551 Nr. 1, 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).[30]

Wenn durch den Richterwechsel eine neue mündliche Verhandlung durchgeführt wird, werden bindende Prozesslagen nicht in Frage gestellt. So bleibt die rügelose Einlassung, die nicht Geltendmachung von verzichtbaren prozesshindernden Einreden, die Nichtrüge von verzichtbaren Prozessmängeln, ein Geständnis, Anerkennung und Verzicht sowie die Beweisaufnahme bestehen.[31] Dem neuen Richter bleibt es jedoch freigestellt, eine Wiederholung der Beweisaufnahme anzuordnen.

Handelt es sich um ein schriftliches Verfahren gem. § 128 ZPO, findet § 309 ZPO keine Anwendung.[32] Gleiches gilt für eine Entscheidung nach Aktenlage nach §§ 251a, 331a ZPO.

§ 309 ZPO ist hingegen auch für Beschlüsse anwendbar, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen. Wird beispielsweise im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens eine mündliche Verhandlung im FamFG-Verfahren durchgeführt, so muss § 309 ZPO beachtet werden.[33]

[29] BGH NJW 1962, 960.
[30] BVerfG NJW 1956, 545; BVerfG NJW 1964, 1020; Zöller/Vollkommer, § 309 Rn 5 m.w.N.
[31] Zöller/Vollkommer, § 309 Rn 4.
[32] BGH NJW-RR 1992, 1065.
[33] BayObLG BayObLGZ 83, 384; Zöller/Vollkommer, § 309 Rn 7.

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