Rz. 24

in Familienstreitsachen richtet sich die Kostenentscheidung gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG nach den Vorschriften der ZPO, insbesondere nach den §§ 91 ff. ZPO. Lediglich für Unterhaltssachen enthält das FamFG in § 243 FamFG eine Sonderregelung.

 

Rz. 25

In Scheidungs- und Verbundverfahren richtet sich die Kostenentscheidung nach § 150 FamFG. Grundsätzlich sind die Kosten von Scheidungs- und Folgesachen gegeneinander aufzuheben. In Eheaufhebungsverfahren richten sich die Kosten nach § 132 FamFG.

 

Rz. 26

In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Verfahren mit Auslandsbezug gelten dagegen die §§ 81 FamFG. Hier richtet sich die Kostenverteilung grundsätzlich nach Billigkeitsgesichtspunkten. In Verfahren, die die Anfechtung der Vaterschaft betreffen, ist § 183 FamFG zu beachten.

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