Die Höhe der angemeldeten Kosten ist glaubhaft zu machen (§§ 104 Abs. 2 S. 1, 294 Abs. 1 ZPO), wobei für die Auslagen des Anwalts eine anwaltliche Versicherung ausreicht (§ 104 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Zur Anmeldung der Anwaltsgebühren genügt es, die Abrechnung beizufügen und hierauf Bezug zu nehmen. Hinsichtlich der weiteren Kosten sind – soweit möglich – Belege beizubringen. Die Vorlage von Originalbelegen ist allerdings nicht erforderlich.[16]

Soweit keine Belege oder Kopien vorgelegt werden können, reicht eine Versicherung aus, dass die Kosten entstanden sind, etwa bei Informationsreisekosten zum Prozessbevollmächtigten.

Eine Besonderheit gilt für die Kosten eines von der Partei beauftragten Terminsvertreters. Hier muss eine Rechnung des Terminsvertreters – zumindest in Abschrift – vorgelegt werden.[17]

[16] OLG Köln AGS 2009, 349 = MDR 2009, 345 = OLGR 2009, 222 = RVGprof. 2009, 162 = RVGreport 2009, 434.
[17] BGH AGS 2011, 568 = zfs 2011, 582 = AnwBl 2011, 787 = JurBüro 2012, 29 = VersR 2012, 737 = RVGreport 2011, 389 = RVGprof. 2012, 39.

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