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Auch im Strafverfahren kommen Einigungsgebühren in Betracht.

Zum einen kann der Anwalt eine Betragsrahmengebühr nach Nr. 4147 VV verdienen, wenn er im Privatklageverfahren eine Einigung über den Strafausspruch und/oder den Kostenerstattungsanspruch erzielt.
Darüber hinaus kommen Einigungsgebühren nach Nrn. 1000 ff. VV in Betracht, wenn sich die Parteien im Strafverfahren, etwa im Adhäsionsverfahren, auch über zivilrechtliche Ansprüche einigen (Anm. zu Nr. 4147 VV). Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen Anhängigkeit (Nrn. 1000, 1003, 1004 VV).

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