Rz. 581

Diese Gewinnermittlungsart kommt nur bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i.S.v. § 13a EStG in Frage (ausführlich siehe Rdn 177 ff. und Rdn 180 ff.).[385]

Land- und Forstwirte, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, können, wenn ihr Betrieb über eine in § 13a EStG genau beschriebene Größe nicht hinaus geht, ihren Gewinn als Durchschnittssatzgewinn ermitteln. Dieser ist nach § 13a Abs. 3 EStG die Summe aus dem Grundbetrag, den Zuschlägen für Sondernutzung und den nach § 13a Abs. 6 EStG gesondert zu ermittelten Gewinnen und den vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen. Wenn beispielsweise der Grundbetrag bei der landwirtschaftlichen Nutzung sich nach einem pauschalisierten Hektarwert ermittelt, hat dieses mit der Ermittlung tatsächlicher Gewinne nicht zu tun. Der nach Durchschnittssätzen ermittelte Gewinn hat mit den realen Verhältnissen nichts gemein.

 

Rz. 582

 

Hinweis

Für unterhaltsrechtliche Zwecke ist diese Gewinnermittlung deshalb völlig unbrauchbar, so dass der Unterhaltsschuldner zur Erfüllung seiner Darlegungs- und Beweislast für unterhaltsrechtliche Zwecke eine Einnahmen-/Überschussrechnung erstellen muss.[386]

[385] Ausführlich: Perleberg-Kölbel/Kuckenburg, Unternehmen, A Rn 1073 ff).
[386] Dose/Spieker, § 1 Rn 266.

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