Rz. 80

Die Aufteilung der Vermögensmassen der Ehegatten in güterrechtliches Vermögen und Sondervermögen in Gestalt von Haushaltssachen und Versorgungsanwartschaften stellt zum einen die Frage nach deren Abgrenzung voneinander, aber auch nach der Abgrenzung hinsichtlich der Einkünfte (Unterhalt) und kann dazu führen, dass die bei Trennung bzw. Scheidung vorzunehmende alle Bereiche der Ehegatten betreffende Vermögensauseinandersetzung die einzelnen Vermögensmassen mehrfach berücksichtigt. Das ist der Fall, wenn einzelne Vermögenspositionen im Rahmen der Unterhaltsberechnung, des Nebengüterrechts als auch des Güterrechts angesetzt werden.

Dies widerspricht jedoch dem Verbot der Doppelverwertung.

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