Rz. 65

Das Familienvermögensrecht ist in drei Systeme unterteilt, die in sich geschlossen der Entflechtung des Vermögens dienen.

 

Rz. 66

Das erste System umfasst den Ausgleich des Versorgungsvermögens. Nach § 2 Abs. 4 VersAusglG beansprucht dieses System für sich Ausschließlichkeit. Denn nach § 2 Abs. 4 VersAusglG findet ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes nicht statt.

 

Rz. 67

Das zweite System regelt die Aufteilung von Wohnung und Haushaltsgegenständen nach den Vorschriften der §§ 1361a und 1361b BGB und der §§ 1568a und 1568b BGB. Der Anwendungsbereich der Normen ist beschränkt und innerhalb des Systems abgeschlossen. So müssen bei einer Scheidung Haushaltsgegenstände, die im Miteigentum der Eheleute stehen, endgültig aufgeteilt werden. Aber die Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, bleiben dem güterrechtlichen Ausgleich vorbehalten.[21] § 1568a BGB regelt die Überlassung der Ehewohnung, aber nicht die Zahlung einer Nutzungsvergütung. Hier muss auf § 745 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden.

 

Rz. 68

Das dritte System dient schließlich der Regelung des Güter- und Nebengüterrechts. Dieses System ist besonders problematisch. Es gilt Doppel- und Mehrfachverwertungen zu vermeiden und neben den positiven auch die negativen vermögensrechtlichen Positionen zu entflechten. Dies ist allein über das Güterrecht nicht zu leisten, welches u.a. versagt, wenn die Eheleute nur Schulden produziert haben. Diese und weitere Überlegungen sind die Basis des Drei-Stufen-Modells. Hierüber wird weitestgehend eine ausgewogene Vermögensauseinandersetzung in drei aufeinander aufbauenden Schritten sichergestellt.

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