Rz. 367

Es kommt nicht selten vor, dass mit einer Kündigungsschutzklage mehrere nacheinander ausgesprochene Kündigungen angriffen werden, die jeweils verschiedene Beendigungszeitpunkte ausweisen. Wenn eine solche Klage mit einer Zahlungsklage auf rückständiges Gehalt über den ersten Beendigungszeitpunkt hinaus verbunden ist, sollte die Abfindung bei einer Einigung auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der 1. Kündigung nicht zur Abgeltung der weiteren Zahlungsansprüche ausgewiesen, sondern allein wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes vereinbart werden. Eine allgemeine Ausschlussklausel hingegen dürfte möglich sein.

 

Rz. 368

Es ist dringend zu vermeiden, bei geltend gemachten Gehaltsansprüchen oder Ansprüchen auf Urlaubs- oder Überstundenabgeltung einen Verzicht zu erklären und diese Ansprüche lediglich bei der Höhe der vermeintlich sozialversicherungsfreien und steuerbegünstigten Abfindung zu berücksichtigen. In einem solchen Fall liegt keine oder nur eine in geringerer Höhe auszuweisende Abfindung vor mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen. Der Arbeitgeber haftet nach § 42d Nr. 1 EStG für die Lohnsteuer und ist auch für die Abführung des Gesamtversicherungsbeitrages nach §§ 28d, 28e SGB IV verantwortlich.

 

Rz. 369

Es sollten somit bei einem solchen Vergleich oder einer außergerichtlichen Vereinbarung neben der Abfindung ausdrücklich Gehaltsansprüche, Urlaubs- und Überstundenabgeltung geregelt werden – wobei je nach Erfolgsaussichten der Klageanträge durchaus Gestaltungsmöglichkeiten bleiben dürften.

 

Rz. 370

Auch die Übernahme von Rechtsanwaltskosten durch den Arbeitgeber dürfte lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sein, da eine Erstattung solcher Kosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren bis zur Beendigung der 1. Instanz nicht vorgesehen ist. Jedoch ist es möglich, in der allgemeinen pauschalen Abfindung als wirtschaftlichen Nachteil auch die entstehenden Rechtsanwaltskosten zu sehen, aber diese nicht gesondert auszuweisen.

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