Rz. 269

Mit dem FamFG, das auf Scheidungsverfahren, die in der Zeit ab 1.9.2009 eingeleitet wurden, Anwendung findet, ist der Inhalt der Antragsschrift neu geregelt worden. In § 133 FamFG sind die Inhalte der Antragsschrift benannt. Fehlt eine dieser benannten Angaben, ist der Antrag unvollständig und damit unzulässig.[204] Nach § 133 Abs. I Ziff. 1–3 FamFG sind zwingend Angaben zu den gemeinsamen Kindern (deren Name, Geburtsdaten und ihr gewöhnlicher Aufenthalt) und zu der Frage, ob Regelungen über die elterliche Sorge, den Umgang mit den Kindern und der Unterhaltsansprüche der gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie zu den mit der Ehe begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht, den Rechtsverhältnissen an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen sind. Bereits nach dem Gesetzeswortlaut müssen diese Angaben gemacht werden, sie werden deshalb als zwingend notwendig angesehen.[205] Sollten diese Angaben in dem Scheidungsantrag fehlen, könnte es streitig werden, ob dieser Antrag das Ehegattenerbrecht ausschließt. In Verfahren, die fortgeführt werden, können diese Angaben nachgeholt werden. Es führt nicht zu einer Zurückweisung des Scheidungsantrages, wenn diese Angaben fehlen. Wird das Verfahren aber vorzeitig aufgrund des Todes eines Ehegatten beendet, kann darauf abgestellt werden, dass aufgrund dieses unvollständigen Antrages die Scheidung nicht hätte ausgesprochen werden können. Damit wäre zugleich festgestellt, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten durch diesen Antrag nicht beendet ist.

[204] Burandt/Rojahn/Große-Boymann, Erbrecht § 1933 Rn 8.
[205] Schulte-Bunert/Weinreich/Schröder, FamFG, § 133 Rn 3.

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