Rz. 215

Ein güterrechtlicher Ausgleich darf nicht stattfinden, wenn und soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, also in einem anderen Ausgleichssystem, zwischen den Ehegatten ausgeglichen wird; insbesondere darf kein Ehegatte "zweifache Teilhabe" an Vermögenspositionen und/oder Einkünften des anderen Ehegatten durch Unterhalt und Zugewinnausgleich haben.[172] Für die Sondervermögen ist die Abgrenzung und damit zumindest mittelbar auch das Verbot der Doppelverwertung gesetzlich in § 1568b BGB und in § 2 Abs. 4 VersAusglG geregelt. Eine vergleichbare gesetzliche Regelung fehlt jedoch für den Bereich der Überschneidung Güterrecht/Unterhaltsrecht.

 

Rz. 216

Grundsätzlich darf eine Vermögensposition eines Ehegatten, die bereits güterrechtlich ausgeglichen worden ist, unterhaltsrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden. Gleiches muss auch umgekehrt gelten: Wenn und soweit Einkünfte unterhaltsrechtlich angesetzt werden, dürfen sie nicht (mehr) dem güterrechtlichen Ausgleich unterfallen.

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