Rz. 35

Die Erstberatung muss gegenüber einem Verbraucher durchgeführt werden. Nach § 13 BGB ist dies jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Auch Personengemeinschaften, die nicht juristische Personen sind (z.B. eine Wohnungseigentümergemeinschaft, eine BGB-Gesellschaft oder eine Erbengemeinschaft) können Verbraucher sein, wenn die anwaltliche Beratung ihren privaten Zwecken dient. Juristische Personen sind hingegen schon aufgrund ihrer Rechtsform keine Verbraucher. Das gilt neben den Kapitalgesellschaften (GmbH, AG usw.) auch für eingetragene Vereine, selbst wenn sie gemeinnützig sind.

 

Rz. 36

Für die Frage, ob der Auftraggeber Verbraucher ist, ist auf den Zweck der konkreten anwaltlichen Beratung abzustellen. Entscheidend ist nicht, ob der Auftraggeber generell gewerblich oder selbstständig beruflich tätig ist, sondern ob der konkrete Gegenstand der anwaltlichen Beratung – die möglichen Ansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen – seiner beruflichen bzw. selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Dies richtet sich danach, in welcher Eigenschaft der Auftraggeber das beschädigte Fahrzeug genutzt hat.[10]

 

Rz. 37

 

Beispiel

Erleidet Autovermieter F mit seinem privaten Pkw einen Unfall, so verfolgt er mit der anschließenden Beratung durch Anwalt A einen privaten Zweck, auch wenn er generell einer gewerblichen beruflichen Tätigkeit nachgeht. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn auch der von F privat genutzte Pkw zu den Mietautos gehört und damit die anwaltliche Beratung dem Gewerbebetrieb dient.

[10] N. Schneider, zfs 2004, 396.

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