Rz. 259

Nach Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 1 VV RVG lässt auch die Wahrnehmung eines Termins, den ein gerichtlich bestellter Sachverständiger anberaumt hat, eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 nach Nr. 3104 VV RVG entstehen.

 

Rz. 260

Der Sachverständige muss dafür bereits vom Gericht durch Beweisbeschluss bestellt sein. Die Teilnahme an einer Ortsbesichtigung mit einem Privatgutachter reicht nicht aus. Auch wenn der Sachverständige – wie es in Verkehrsunfallsachen häufig geschieht – nach § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO terminsvorbereitend geladen ist und vor dem Termin eine Ortsbesichtigung durchführt, erhält der Anwalt für seine Teilnahme an dieser Ortsbesichtigung keine Terminsgebühr. Denn die gerichtliche Bestellung des Sachverständigen kann frühestens im nachfolgenden Verhandlungstermin erfolgen.[178]

 

Rz. 261

Anders jedoch im selbstständigen Beweisverfahren oder bei einer Beauftragung des Sachverständigen nach § 358a Nr. 4 ZPO: Hierin liegt bereits eine gerichtliche Bestellung, so dass in dem vom Sachverständigen anberaumten Termin die Terminsgebühr entsteht. Dies ist aus Sicht des Anwalts insbesondere dann entscheidend, wenn der Gegner – beispielsweise aufgrund eines ungünstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme – die Klage noch vor einem anschließenden gerichtlichen Verhandlungstermin zurücknimmt.

 

Rz. 262

 

Beispiel

F klagt gegen G auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Zwischen den Parteien ist insbesondere streitig, ob G den Wagen des F vor dem Zusammenstoß hätte sehen können. Das Gericht beauftragt einen Sachverständigen gemäß § 358a ZPO. Bei dem vom Sachverständigen anberaumten Ortstermin, an dem auch der Anwalt des G teilnimmt, stellt der Sachverständige fest, dass der Unfall für G aufgrund der Sichtverhältnisse unvermeidbar war. Daraufhin nimmt F die Klage zurück, ohne dass es noch zu einer gerichtlichen Verhandlung kommt.

Der Anwalt des G kann aufgrund seiner Teilnahme am Sachverständigentermin neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Rechnung stellen.[179]

[178] So auch Riedel/Sußbauer (Ahlmann), RVG, VV Vorb. 3 Rn 55.
[179] Ob diese Gebühr allerdings auch vom Gegner zu erstatten ist, hängt davon ab, ob die Anwesenheit des Anwalts beim Termin notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO war.

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