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Während das Kostenfestsetzungsverfahren selbst weder Gerichtsgebühren verursacht noch für den prozessbevollmächtigten RA gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 14 RVG Anwaltsgebühren, können im Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren Gebühren entstehen.

Gerichtsgebühren werden für das Erinnerungsverfahren nicht erhoben (§ 11 Abs. 4 RPflG). Jedoch fällt im Beschwerdeverfahren nach dem Kostenverzeichnis Nr. 1812 des GKG eine Gerichtsgebühr an, aber nur dann, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, was eventuell dadurch vermieden werden kann, dass die Beschwerde noch vor einer gerichtlichen Entscheidung zurückgenommen wird.

Rechtsanwaltsgebühren entstehen für Tätigkeiten im Beschwerde- oder Erinnerungsverfahren gemäß Nr. 3500 VV RVG in Höhe einer 0,5 Verfahrensgebühr. Für das Erwachsen dieser Gebühr spielt es keine Rolle, ob ein Beschwerdeverfahren oder ein Erinnerungsverfahren betrieben wird. Alles Weitere finden Sie in § 7 Rdn 105 ff.

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