Rz. 51

Die Sorgeerklärung kann jederzeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes abgegeben werden. Sie ist nach § 1626b Abs. 2 BGB auch bereits vor der Geburt des Kindes zulässig. Voraussetzung ist dann aber, dass zu diesem Zeitpunkt bereits die Abstammung geklärt ist, d.h. der Vater seine Vaterschaft gemäß § 1594 Abs. 4 BGB anerkannt und die Mutter gemäß § 1595 Abs. 3 BGB zugestimmt hat.

Da § 1626b Abs. 2 BGB jedoch nur Anwendung findet, soweit nicht eine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB besteht, wird die Vaterschaftsanerkennung durch den leiblichen Vater erst wirksam (§ 1594 Abs. 2 BGB), wenn die gesetzliche Vaterschaft durch Anfechtung beseitigt worden ist. Bis dahin ist eine Sorgeerklärung schwebend unwirksam.[226] Die Sorgeerklärungen müssen nicht gemeinsam und zeitgleich abgegeben werden. Dies ist allerdings empfehlenswert, da sich durch die notwendige Vaterschaftsanerkennung eine ansonsten erforderliche nachträgliche Beischreibung des Vaters in der Geburtsurkunde erübrigt. Zudem entsteht die gemeinschaftliche elterliche Sorge mit der Geburt des Kindes dann ohne eine übergangsweise Alleinsorge der Mutter.

[226] DIJuF-Rechtsgutachten DAVorm 2000, 114.

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