Rz. 362

Jede Sorgerechtsentscheidung bedarf der Begründung, die so ausführlich sein muss, dass sie die Berücksichtigung der wesentlichen Argumente der Beteiligten erkennen lässt.[1293] Die Begründungspflicht folgt schon aus Art. 103 Abs. 1 GG, ist allerdings im neuen Recht in § 38 Abs. 3 S. 1 FamFG auch einfachrechtlich niedergelegt worden. Kann daher etwa die Entscheidung des Familiengerichts, das von Amts wegen eingeleitete Sorgerechtsverfahren gem. §§ 1666, 1666a BGB zu beenden, nach dem Akteninhalt und mangels Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht nachvollzogen werden, kommt auf Antrag eines Beteiligten (§ 69 Abs. 1 S. 3 FamFG) eine Aufhebung des Beschlusses und eine Zurückverweisung an das Familiengericht in Betracht.[1294]

 

Rz. 363

Formal bedarf die vom Richter unterschriebene Urschrift eines vollen Rubrums; die Anweisung an die Geschäftsstelle, ein Rubrum in die Ausfertigungen einzufügen, reicht nicht aus.[1295] Auch die Beschlussbegründung muss von der Unterschrift gedeckt sein.[1296]

 

Rz. 364

In § 38 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FamFG sind Konstellationen benannt, unter deren Voraussetzung von einer Begründung des Sorgerechtsbeschlusses abgesehen werden kann. Dies ist der Fall, wenn

gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird,
der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekanntgegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

Eine Begründung ist dann aber dennoch erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird, § 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG; eine trotzdem unterbliebene Begründung muss dann bei Bedarf ergänzt werden (§ 38 Abs. 6 FamFG). Für andere Fälle der Ergänzung eines Beschlusses gilt § 43 FamFG, für die Berichtigung § 42 FamFG.

[1293] OLG München FamRZ 1999, 520; OLG Thüringen FamRZ 1997, 758.
[1296] OLG Oldenburg FamRZ 2012, 1080; soweit in dieser Entscheidung ausgeführt ist, für die Rechtsbehelfsbelehrung gelte dasselbe, ist dies zwar zutreffend; ein Verstoß führt indes allenfalls zur Wiedereinsetzung nach § 17 Abs. 2 FamFG; siehe dazu § 9 Rdn 2.

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