Rz. 8

Eine Mandatierung wird regelmäßig dann erfolgen, wenn sich der Rechtssuchende außerstande sieht, seine Ansprüche selbst geltend zu machen oder sich gegen eine Inanspruchnahme wirkungsvoll zu verteidigen. Er erwartet eine zweckorientierte Rechtsverfolgung und auch prozessuale und taktische[10] Fähigkeiten.

 

Rz. 9

In einem noch vorprozessualen Stadium einer Auseinandersetzung kommen neben dem bereits aufgezeigten gestaltenden Vorgehen und der wirtschaftlichen Absicherung des Mandanten häufig Vergleichsstrategien, ein (notarielles) Schuldanerkenntnis oder eine Ratenzahlungsvereinbarung in Betracht. Weil noch keine – zumeist gefürchteten – Verfahrenskosten ausgelöst sind, lässt sich auch hinsichtlich der Kostenreduzierung geschickt im Mandanteninteresse handeln.

 

Rz. 10

Ist ein Prozess (alternativ ein Mahnverfahren) unausweichlich, spielt bereits die Antragstellung im Hinblick auf die spätere Zwangsvollstreckung eine Rolle. Neben dem Sachvortrag sind zahlreiche Fragen des Beweisantritts virulent, sowie die Thematiken eines Urkundenprozesses, einer verfahrensökonomischen Teilklage, des einstweiligen Rechtsschutzes und des selbstständigen Beweisverfahrens. Für den Schuldner kann u.a. mit dem – richtigen – Bestreiten, mit Einreden und Einwendungen, mit einem (sofortigen) Anerkenntnis, einer (Hilfs-)Aufrechnung oder einer (Hilfs-)Widerklage taktiert werden.

 

Rz. 11

Diese und viele weitere taktische Fragen von praktischer Bedeutung während des Rechtsstreits (beispielsweise eines Befangenheitsantrages oder einer Streitverkündung) und in einer etwaigen Rechtsmittelinstanz (oder auch einer Gehörsrüge) sollen im Einzelnen behandelt werden.

[10] Für den BGH ist prozesstaktisches Handeln teilweise negativ belegt, so BGH, Beschl. v. 25.1.2012 – IV ZR 230/11, juris Rn 11 (für den Fall einer unberechtigt zu späten Zeugenbenennung); BGH, Urt. v. 21.2.2013 – IX ZR 52/10, juris = DZWIR 2013, 464 (472), anders: BGH, Beschl. v. 19.9.2013 – IX ZB 16/11, juris Rn 8.

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