Rz. 39

Das Recht der Fahrerlaubnis ist umfassend geregelt, einschließlich der Regeln des internationalen Kraftverkehrs. Neben der Sachverhaltsinformation, die durch das Mandantengespräch und durch Zeugenaussagen und ggf. durch Konsultation von Sachverständigen zu erreichen ist, ist die Beschaffung von Rechtsinformationen erforderlich. Unter Rechtsinformation ist das Beschaffen von Normen, Entscheidungen und Literatur zu verstehen.[23] Dies gilt beispielsweise dann, wenn für den betroffenen Gerichtsbezirk die Höhe des "Bedeutenden Schadens" eruiert werden muss.

 

Praxistipp

Auch bei der Frage der Messverfahren/Rotlichtverstöße oder anderer Messanlagen sollte vor der eigentlichen Hauptverhandlung jedenfalls eine Internetrecherche erfolgen, die den Rechtsanwalt auf den neuesten technischen Stand bringt. Das ist auch bei der Bemessung der Gebühren hinsichtlich des Umfanges im Nachgang einzustellen. Es erleichtert ggf. vorzubereitende Schriftsätze und Anträge und dokumentiert gegenüber dem Gericht, dass der Rechtsanwalt stets bestens vorbereitet ist. Tunlichst sind in diesem Zusammenhang die Dokumente der Recherche zu speichern oder auszudrucken, um die Recherchen nachweisen zu können. Im Regressfall kann dies auch vor Unbill schützen.

 

Rz. 40

Bei neuen Fahrzeugen oder im Verkehrsraum befindlichen Transportmitteln ist beispielsweise zu prüfen, welche Regelungen genau angewendet werden müssen, also ob es sich um ein Kraftfahrzeug i.S.d. § 316 StGB handelt und damit die maßgebliche Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille liegt.[24]

 

Rz. 41

Auch die Vorhaben des Gesetzgebers, bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen, sind genau zu verfolgen. Insbesondere gilt dies für die illegalen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB, in Kraft getreten am 13.10.2017) und die sog. "Gaffer"[25] und den damit verbundenen Persönlichkeitsschutz. Das Hauptproblem besteht hier darin, dass die Kontrolle und Sanktionierung sicherlich schwierig werden wird. Denn es stellt sich die Frage, ob die Polizeibeamten vor Ort nicht Wichtigeres am Unfallort zu tun haben, als die Verfolgung dieser Verstöße.

[23] Vgl. zur Möglichkeit der Informationsbeschaffung Hartung/Römermann, § 31 Rn 62.
[24] Hierzu OLG Hamburg v. 19.12.2016 – 1 Rev 76/16: Ein "Segway" wird als elektromotorengetriebenes "Ein-Personen-Transportmittel" von den maßgeblichen gesetzlichen Begriffsbestimmungen des StVG erfasst. Kfz sind nach § 1 Abs. 2 StVG durch Maschinenkraft bewegte und nicht an Gleise gebundene Landfahrzeuge.
[25] Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Effektive Bekämpfung von sogenannten Gaffern sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen, BR-Drucks 18/9327 v. 3.8.2016.

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