Rz. 11

Der Rechtsuchende findet im Rechtsanwalt neben dem Notar einen weiteren erbrechtlichen Kompetenzträger. Dies führt zu einer gewissen Konkurrenz der beiden Berufe. Ein Konkurrenzverhältnis besteht jedoch nur sehr eingeschränkt.

Der Rechtsanwalt kann beurkundungsbedürftige Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte mit seinen Mandanten nur erörtern und die entsprechenden Entwürfe fertigen, die der Notar sodann beurkundet.

Im Erbrecht besteht daher ein Konkurrenzverhältnis auf zwei wichtigen Gebieten, nämlich auf dem Feld der erbrechtlichen Beratung und der nicht beurkundungsbedürftigen letztwilligen Verfügungen.

 

Rz. 12

Ein genauerer Blick zeigt jedoch auf, dass die Tätigkeiten des Anwalts und des Notars nicht vergleichbar sind. Dies resultiert aus dem sehr unterschiedlichen Berufsbild. Für den Anwalt gilt:

Freiberufler statt Amtsträger
Interessenvertreter statt neutraler Berater und Urkundsperson
Freiheit in der Ausgestaltung des Anwaltsvertrags, nach Umfang, Gegenstand, Dauer, Schriftlichkeit statt vorgegebener Normierung der Berufsausübung
Freie Vereinbarkeit des Anwaltshonorars statt starrem Gebührensystem.
 

Rz. 13

Diese Gestaltungsfreiheit ermöglicht dem Rechtsanwalt, seine konkrete Tätigkeit und Honorierung im Einvernehmen mit seinem Mandanten auf dessen persönliche Zielsetzungen und die Besonderheiten seines Falles individuell abzustimmen.

Bei genauer Kenntnis der beiden Berufe ist Kooperation statt Konkurrenz angesagt. Dies kommt nicht nur den beiden Berufsträgern entgegen, sondern entspricht der Erwartungshaltung des rechtsuchenden Publikums.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge