Rz. 22

Seit dem 19.7.2013 gilt das PartGG, mit dem die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung eingeführt worden ist. Bei der PartGmbB kann die Haftung für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt werden (§ 8 Abs. 4 PartGG). Hinsichtlich anderer Verbindlichkeiten (z.B. aus Arbeitsverhältnissen oder Mietforderungen) gilt diese Beschränkung nicht, die Partner haften hierbei auch weiterhin neben dem Gesellschaftsvermögen mit ihrem Privatvermögen.

 

Rz. 23

Mit Abschluss eines Partnerschaftsvertrages wird die PartGmbB im Innenverhältnis begründet. Jedoch ist die Eintragung ins Partnerschaftsregister konstitutiv, d.h. im Außenverhältnis entsteht die Partnerschaftsgesellschaft erst mit Eintragung in das Partnerschaftsregister. Bis zur Eintragung ist die PartGmbB im Verhältnis zu Dritten noch keine wirksame juristische Person.

Der Partnerschaftsvertrag selber bedarf der Schriftform (§ 3 Abs. 1 PartGG) und muss folgenden Inhalt enthalten:

den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners sowie
den Gegenstand der Partnerschaft.

Die Anmeldung zum Partnerschaftsregister muss dann jedoch gem. §§ 5 Abs. 2 PartGG, 12 Abs. 1 S. HGB in öffentlich beglaubigter Form, d.h. Beglaubigung der Unterschriften durch den Notar, eingereicht werden.

 

Rz. 24

Die Umwandlung von einer PartG in eine PartGmbB ist unproblematisch, da hier nur der bestehende Partnerschaftsvertrag hinsichtlich der Haftungsbeschränkung durch eine Beschlussfassung geändert werden muss.

Anders sieht es bei einer "Umwandlung" von einer GbR zu einer PartGmbB aus. Die "Umwandlung" gleicht einer Neugründung und es muss ein neuer Partnerschaftsvertrag geschlossen werden. Da es sich hier jedoch um einen identitätswahrenden Rechtsformwechsel außerhalb des Umwandlungsgesetzes (UmwG) handelt, ist hier eine Liquidation der GbR nicht notwendig und das Gesellschaftsvermögen der GbR geht in das Gesellschaftsvermögen der PartGmbB über.

Gem. § 2 Abs. 1 PartGG muss der Name der Partnerschaftsgesellschaft mindestens den Namen eines Partners sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Angabe von Vornamen ist dabei nicht erforderlich, reine Fantasienamen sind somit ausgeschlossen. Nach § 8 Abs. 4 S. 3 PartGG muss bei der PartGmbB der Name der Partnerschaft den Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung" oder die Abkürzung "mbB" oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

Es ist insbesondere darauf zu achten, dass der Namenszusatz auch auf dem Briefkopf gem. § 7 Abs. 5 S. 1 PartGG angeben werden muss.

 

Rz. 25

Da die PartGmbB nur mit dem Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten aus fehlerhafter Berufsausübung haftet, sieht § 51a BRAO eine deutlich höhere Mindestversicherungssumme bei der Berufshaftpflichtversicherung vor. Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall beträgt 2,5 Mio. EUR. Allerdings können die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung muss sich gem. § 51 Abs. 1 S. 3 BRAGO jedoch mindestens auf den vierfachen Mindestversicherungsbetrag belaufen.

Nachstehend 3 Beispiele für die Berechnung der zulässigen Jahreshöchstleistung:

 
3 Partner

2,5 Mio. EUR x 3 Partner = 7,5 Mio. EUR

Achtung: wegen § 51a Abs. 2 S. 3 BRAGO muss die Jahreshöchstleistung jedoch mindestens die vierfache Mindestversicherungssumme betragen → 10 Mio. EUR
4 Partner 2,5 Mio. EUR x 4 Partner = 10 Mio. EUR
6 Partner 2,5 Mio. EUR x 6 Partner = 15 Mio. EUR
 

Rz. 26

Mandate, die bereits vor der "Umwandlung" geschlossen worden sind, fallen nur unter die zukünftigen Haftungsbeschränkung,

wenn der Mandant über den Wechsel informiert worden ist und
in die Haftungsbeschränkung für berufliche Fehler eingewilligt hat.
 

Rz. 27

Buchhalterisch weist die PartGmbB keine Besonderheiten zur GbR oder normalen PartG auf, es kann auch weiterhin eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erstellt werden. Die PartGmbB muss somit weder Gewerbesteuer zahlen noch bilanzieren (anders als die GmbH).

 

Rz. 28

 

Praxistipp:

Es sollte auch rechtzeitig mit der Hausbank die Umstellung der Geschäftskonten besprochen werden, da es bei den Banken unterschiedliche interne Dienstvorschriften hierzu gibt.

Bei einigen Banken werden die Konten nach Eintragung der PartGmbB in das Partnerschaftsregister einfach auf die Partnerschaftsgesellschaft umgestellt, bei anderen Banken gilt dies immer als "Neugründung" mit der Folge, dass erneut ein Kontoeröffnungsantrag gestellt werden muss und unter Umständen sogar eine neue Kontonummer für das Geschäftskonto zugeteilt wird, was nach Möglichkeit vermieden werden sollte.

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