Rz. 166
Hiervon abzugrenzen ist die Vollmachterteilung im Auftrage des Geschädigten durch einen anderen, z.B. weil der Geschädigte im Krankenhaus liegt und selbst nicht erscheinen kann oder aufgrund der Empfehlung eines anderen, den der Geschädigte bittet, das Mandat zu erteilen.
Rz. 167
In solchen Fällen sollte allerdings stets eine durch den Geschädigten selbst unterschriebene Vollmacht angefordert werden, um jedem Risiko anzweifelbarer oder zweifelhafter Bevollmächtigung aus dem Wege zu gehen.
Rz. 168
Tipp
Akquisitorische Bemühungen bei Werkstätten, Mietwagen- und Abschleppunternehmen usw. dürfen so weit gehen, dass diese den Anwalt empfehlen. Das Mandat selbst sollte aber stets aus freien Stücken erteilt und in jedem Falle durch Unterzeichnung einer Vollmacht dokumentiert werden.
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