Rz. 488

Die sog. Namenslistenregelung war im Zeitraum vom 1.10.1996 bis 31.12.1998 schon in der Vorschrift des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG a.F. [1996] enthalten. Die dortige Rechtsprechung kann weitgehend auch auf die Neuregelung seit dem 1.1.2004 und auf § 125 InsO übertragen werden. Die Überprüfungsbeschränkung anhand eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG war mit Wirkung ab 1.1.1999 abgeschafft worden. Durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 mit Wirkung ab 1.1.2004 ist diese Überprüfungsbeschränkung anhand einer sog. Namensliste dann wieder eingeführt worden. Sie gilt auch bei Änderungskündigungen.[497]

 

Rz. 489

Eine solche vereinfachende Namenslisten-Regelung findet sich auch weiterhin noch

in der Insolvenzordnung für Betriebsänderungen im Insolvenzverfahren nach § 125 InsO (siehe § 2 Rdn 87 ff.)[498] und
im Umwandlungsgesetz 1995 bei der Zuordnung der Arbeitnehmer im Rahmen einer Spaltung (§ 323 Abs. 2 UmwG). Ob die Vorschrift des § 323 Abs. 2 UmwG analog auf andere Umstrukturierungsvorgänge anwendbar ist, ist streitig.[499]
[498] Dazu umfassend Weisemann/Smid/Arens, Kap. 14, S. 515 ff. m.w.N.
[499] Bejahend LAG Hamm v. 6.7.2000 – 233/00, ZInsO 2001, 336.

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