Rz. 328
Nach § 113 S. 1 InsO kann – wie vorstehend dargestellt – ein Arbeits- oder Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist, § 113 S. 2 InsO. Höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob die Regelung auch zur Anwendung kommt, wenn es sich um ein erst durch den Insolvenzverwalter begründetes Dienstverhältnis handelt.
Rz. 329
Das LAG Berlin[350] hat diese Frage in einem Berufungsurteil vom 11.7.2007 – entgegen dem ArbG Berlin[351] als Vorinstanz – bejaht und sich damit der wohl herrschenden Meinung im Schrifttum angeschlossen.[352] § 113 InsO stelle nicht darauf ab, wann das Dienstverhältnis begründet worden ist; maßgeblich sei allein, dass ein Dienstverhältnis besteht, bei dem der Schuldner Dienstberechtigter ist, was auch dann der Fall, wenn der Insolvenzverwalter aufgrund der ihm gem. § 80 InsO übertragenen Rechtsposition Arbeitnehmer einstellt.
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