Rz. 136

Für einen echten Anwaltsvertrag ist gem. § 3 BRAO kennzeichnend, dass ein Rechtsanwalt sich verpflichtet, seinen Auftraggeber in dessen Rechtsangelegenheiten zu beraten und/oder zu vertreten, und zwar sowohl ggü. Dritten als auch vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden. Schließt ein Rechtsanwalt mit einem Auftraggeber einen solchen Vertrag, der ihn zu der anwaltstypischen Aufgabe des rechtlichen Beistands im weitesten Sinne verpflichtet, handelt es sich um einen "Anwaltsvertrag" und um "anwaltliche Berufstätigkeit".[361]

Schließt der Rechtsanwalt mit dem Auftraggeber einen Vertrag ohne Rechtsbeistandspflicht, dessen Gegenstand eine anwaltsuntypische bzw. anwaltsfremde Aufgabe betrifft, wird regelmäßig auch ein Dienst- oder Werkvertrag vorliegen, der sich auf eine Geschäftsbesorgung bezieht (§§ 611 bzw. 631, 675 Abs. 1 BGB). Im Vordergrund der folgenden Ausführungen stehen die Besonderheiten des "echten" Anwaltsvertrages. Ein solcher Vertrag ist gemeint, wenn von einem "Anwaltsvertrag" und von "anwaltlicher Berufstätigkeit" die Rede ist. Der "unechte" Vertrag eines Rechtsanwalts mit seinem Auftraggeber ohne Rechtsbeistandspflicht folgt den allgemeinen Regeln (zur Abgrenzung vgl. Rdn 161 ff.).

[361] Zur Abgrenzung zwischen echtem und unechtem Anwaltsvertrag: BGH, 12.5.2016 – IX ZR 241/14, NJW 2016, 2561; D. Fischer, WM 2019, Sonderbeilage 1, S. 4 f.

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