Rz. 522

§ 52 Abs. 2 BRAO regelt die Haftung von "Mitgliedern einer Sozietät". Die Vorschrift hat einen berufsrechtlichen und einen zivilrechtlichen Gehalt. Zivil- bzw. gesellschaftsrechtlich umfasst der Begriff "Sozietät" speziell die Rechtsform einer GbR. Berufsrechtlich ist unter Sozietät allgemein der Zusammenschluss von Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verstehen (vgl. Rdn 391 ff.). § 52 Abs. 2 BRAO knüpft insoweit an die berufsrechtlichen Vorgaben des § 59a Abs. 1 bis 3 BRAO an. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Haftungsbeschränkung steht der berufsrechtliche Gehalt im Vordergrund. Deshalb ist etwa eine Haftungskonzentration auf ein Schein-Mitglied der Sozietät (vgl. Rdn 411 f.) nicht zulässig.[1172] Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Haftungsbeschränkung sind zivilrechtlicher Natur. Eine Haftungskonzentration auf einzelne Sozien wirkt daher auch zugunsten anderenfalls haftender Scheinsozien. Aus dem zivilrechtlichen Gehalt der Vorschrift folgt auch, dass § 52 Abs. 2 Satz 2, 3 BRAO nur für Haftungsbeschränkungen durch Sozietäten in der Rechtsform einer GbR gilt, nicht jedoch für Partnerschaften. Für diese enthält § 8 Abs. 2 PartGG eine Sonderregelung (vgl. Rdn 439 ff.).

[1172] A.A. Diller, in: Henssler/Prütting, BRAO, § 52 Rn 63; differenzierend Vollkommer/Greger/Heinemann, § 23 Rn 31.

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