Rz. 348

Nacheinander oder nebeneinander tätige Rechtsanwälte haben für Fehler in ihrem eigenen Verantwortungsbereich unabhängig voneinander einzustehen.[791] Sie haften daher grds. nicht als Gesamtschuldner. Ebenso wie beim Zusammenwirken eines Verkehrs- und eines Prozessanwalts (vgl. Rdn 270 ff.) setzt eine gesamtschuldnerische Haftung i.S.d. §§ 421 ff. BGB voraus, dass die beteiligten Rechtsanwälte unabhängig voneinander eine jeweils eigene Pflicht verletzen und beide für den entstandenen Schaden in gleicher Weise verantwortlich sind. Dies ist etwa der Fall, wenn nacheinander mehrere Rechtsanwälte aufgrund eines Anwaltsvertrages für den Auftraggeber tätig werden und der erste einen schadensursächlichen Fehler begangen hat, den der zweite Rechtsanwalt nicht erkannt oder behoben hat.[792] Dies gilt insoweit, als ausnahmsweise der Fehler eines Rechtsanwalts dem Auftraggeber gem. §§ 254, 278 BGB zuzurechnen ist (vgl. Rdn 349, § 6 Rdn 22 ff.). Eine gesamtschuldnerische Haftung greift auch ein, wenn ein Rechtsanwalt durch fehlerhafte Beratung verschuldet, dass sein Mandant einen ihm ungünstigen Vertrag schließt und der beurkundende Notar den ihm erkennbaren Fehler bei der Beurkundung nicht berichtigt. Dann haften dem Auftraggeber der Rechtsanwalt und der Notar als Gesamtschuldner.[793] Können mehrere Schädiger wegen eines gleichgelagerten Schadens aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Anspruch genommen werden, haften sie ebenfalls als Gesamtschuldner.[794] Wenn mehrere Rechtsanwälte dem Auftraggeber als Gesamtschuldner haften, erfolgt der Haftungsausgleich im Innenverhältnis gem. § 426 BGB (zum Haftungsausgleich im Innenverhältnis mehrerer als Gesamtschuldner haftender Rechtsanwälte vgl. Rdn 272).

[791] Siehe auch Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, D. Rn 3 ff.
[792] RGZ 167, 76, 80; BGH, NJW 1993, 1779, 1781; BGH, NJW 1994, 1211, 1212; BGH, NJW 1997, 2168, 2170; BGH, NJW-RR 2003, 850, 856; OLG Düsseldorf, NJWE-VHR 1998, 234, 236.
[793] BGH, NJW 1990, 2882, 2883 f.

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